AGB - Bauwaren Canal GmbH & Co. KG
AGB – Bauwaren Canal GmbH & Co.KG.
Die aktuelle Version unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbeidnungen finden sie immer unter www.canal.co.at .
Stand: 04.2021
1. Präambel
1.1 Die Bauwaren Canal GmbH & Co.KG. als Auftragnehmer (AN) nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB). Der Auftraggeber (AG) erklärt sich mit der Erteilung des Auftrages ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden.
1.2 Diese AGB gelten – sofern nichts anderes vereinbart ist –für alle Rechtsgeschäfte, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt; für Verbrauchergeschäfte i. S. des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nur insoweit, als sie nicht seinen Bestimmungen widersprechen. Der Anwendung aller anderen Allgemeine Vertragsbedingungen, Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen u.ä. wird ausdrücklich widersprochen.
1.3 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt werden. Dies gilt auch für diesen Punkt 1.3, sohin für das Abgehen vom Schriftformvorbehalt.
1.4 Allgemeine Vertragsbedingungen, Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen u.ä. des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen,, auch wenn diesen Bedingungen vom Auftragnehmer nicht explizit widersprochen wird.
2. Angebote/Preise
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
2.2 Durch das Absenden einer Online-Bestellung (Auswahl des Produkts, Ausfüllen der abgefragten Daten und Bestätigen der Bestellung durch den Auftragnehmer über das auf der Webseite des Auftragnehmers zur Verfügung gestellte Online-Formular), durch eine Bestellung per E-Mail, Fax oder Post sowie durch eine telefonische Bestellung stellt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot, welches erst vom Auftraggeber angenommen werden muss.
2.3 Der Auftragnehmer nicht verpflichtet, ein Angebot des Auftraggebers anzunehmen. Gegebenenfalls wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.
2.4 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Bei Fliesen beinhaltet die Verrechnungsmenge auch den üblichen Fugenabstand in verlegtem Zustand.
2.5 Ein Kaufvertrag kommt erst zu Stande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
2.6 Die genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive allfälliger auf die Leistung zu entrichtender sonstiger Abgaben, Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten u.ä. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.7 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO. Sofern kein konkreter Preis mit einem Auftraggeber, der Unternehmer ist, vereinbart wurde, sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Sofern ein konkreter Preis vereinbart wurde, versteht sich dieser auf Grund der am Tag des Angebotes gültigen Listenpreises und verändert sich automatisch, wenn am Tag der Lieferung an den Auftraggeber neue Listenpreise gelten. Ist der Auftraggeber Verbraucher gelten gegenüber diesen auch die am Tag der Lieferung geltenden geringeren Listenpreise. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Auftraggeber.
2.8 Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
2.9 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber Verbraucher geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine seitens des Auftragnehmers vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
3.2 Der Auftragnehmer als Verlader haftet nicht für eine mangelfreie und ordnungsgemäße Ladungssicherung, sondern hat der Auftraggeber, Frächter oder Spediteure stets die mangelfreie und ordnungsgemäße Ladung und Verstauung des Frachtgutes zu überprüfen. Im Zweifel ist die Verladung Sache des Auftraggebers, Frächters oder Spediteurs und trägt der Auftragnehmer hierfür auch keine Prüfpflicht.
3.3 Teillieferungen sind möglich.
3.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.
3.5 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.6 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
3.7 Angekündigte Liefertermine sind, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, unverbindlich. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3.8 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich allfälliger Schäden, die auf die Vormaterialversorgung zurückzuführen sind, zB Lieferverzögerungen oder Stornierungen des Vorlieferanten schad- und klaglos.
3.9 Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
3.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
3.11 Soferne die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
3.12 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.
3.13 Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.
3.14 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
3.15 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
3.16 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
4. Toleranzen
4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.
4.2 Soferne Abweichungen nicht ohnedies dem Auftraggeber zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart wurde.
5. Kostenvoranschlag
5.1 Der unverbindliche Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Bei der Erstellung des Kostenvoranschlages musste der Auftragnehmer auf ihm nicht bekannt gegebene auftragsspezifische Umstände der Leistungserbringung, besondere Erschwernisse sowie Risiken nicht bedacht nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer umfassend über alle Umstände, Erschwernisse und Risiken zu informieren, die Einfluss auf die Leistungserfüllung sowie die Kosten haben könnten.
5.2 Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist im Angebot angegeben ist. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
6. Mahn- und Inkassospesen
6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
6.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Auftraggeber (Schuldner) einen Pauschalbetrag von EUR 40,-- zu fordern. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
7.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss; für Verbraucher jedoch bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre jeweils ab Übergabe/Lieferung (Abnahme).
7.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen AGB. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
7.5 Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.
7.6 Ist der Auftraggeber Unternehmer trifft ihn unbeschadet seiner Rechte gemäß § 377 Abs.2 UGB die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
7.7 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
7.8 Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hiefür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebenen Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigen Haftungsausschluss ausgeht.
7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
7.10 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
7.11 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich allfälliger Schäden die auf die Vormaterialversorgung zurückzuführen sind, zB Lieferverzögerungen oder Stornierungen des Vorlieferanten schad- und klaglos.
8. Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht
8.1 Dem in Österreich gebräuchlichen Begriff „Rücktrittsrecht“ entspricht der in der Verbraucherrechte-Richtlinie verwendete gleichbedeutende Begriff „Widerrufsrecht“. In der Widerrufsbelehrung wird ausschließlich der Begriff „Widerrufsrecht“ verwendet. Details dazu finden Sie in der Widerrufsbelehrung.
8.2 Ist der Auftraggeber Verbraucher steht diesem bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen das Recht zu, den Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag an dem der Auftraggeber (Verbraucher) oder ein von Ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
8.3 Ist der Auftraggeber Verbraucher steht diesem bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Rücktrittsrecht bei Waren zu, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, schnell verderben oder die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden sowie weiters bei Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
8.4 Der Widerruf (Rücktritt) des Auftraggebers bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
9. Zahlung
9.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
9.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
9.4 Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
9.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte iHv 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) und 4% bei Verbrauchergeschäften verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
9.6 Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
9.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsrecht
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
10.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
10.3 Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
10.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
10.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
10.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
11. Forderungsabtretungen
11.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
11.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
11.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen. Es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
12. Produkthaftung
12.1 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
12.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Für alle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG und hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder ist er im Inland beschäftigt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.
13.2 Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Regelungen des österreichischen internationalen Privatrechtes. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ebenso ausgeschlossen.
13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14. Datenschutz und Adressenänderung
14.1 Die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers, wie Emailadresse, Name, Rechnungs- und Lieferadresse, Telefonnummer, werden zum Zweck der Vertragserfüllung vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet. Details dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig und/oder nicht rechtswirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
15.2 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
15.3 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen AGB, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.